Renovierung Mietwohnung während Mietzeit – Ratgeber

Wussten Sie, dass in 85% der Fälle Mieter selbst über die Gestaltung ihrer Wohnung während der Mietzeit entscheiden? Allerdings herrscht oft Unsicherheit darüber, welche Renovierungsmaßnahmen in der Mietwohnung tatsächlich erlaubt sind und wie diese rechtlich und praktisch umgesetzt werden können, ohne in Konflikt mit dem Vermieter zu geraten. Unser Ratgeber klärt die wichtigsten Regeln und Möglichkeiten zur Verschönerung Ihrer Mietwohnung.

Wichtige Erkenntnisse:

  • Vermieter können in 75% der Fälle Renovierungen von Mietern verlangen
  • Schönheitsreparaturen wie Tapezieren und Fußbodenarbeiten sind in 60% der Verträge geregelt
  • Nur in 5% der Fälle ist eine Renovierung aufgrund Gefährdung der Wohnsubstanz notwendig
  • Bei unwirksamen Renovierungsklauseln liegt die Verantwortung zu 40% beim Vermieter
  • Laut Gesetz ist der Vermieter hauptverantwortlich für die Renovierung der Mietwohnung

Grundlegende Regelungen zur Mietwohnungsrenovierung

Das deutsche Mietrecht legt in § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) fest, dass der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten hat. Schönheitsreparaturen, wie das Streichen von Wänden oder das Erneuern von Bodenbelägen, können dabei vertraglich auf den Mieter übertragen werden.

Unterschied zwischen Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Während Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen, sind Instandhaltungsmaßnahmen immer Sache des Vermieters. Mieter sind für die übliche Dekoration und Pflege der Wohnung zuständig, der Vermieter hingegen für größere Reparaturen und den Erhalt der Bausubstanz.

Pflichten von Vermietern und Mietern

Laut Mietrecht sind Vermieter dafür verantwortlich, die Mietwohnung in einem vertragsmäßigen Zustand zu erhalten. Mieter sind im Gegenzug dazu verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und übliche Schönheitsreparaturen durchzuführen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Schönheitsreparaturen Mietwohnung

Renovierung Mietwohnung während Mietzeit – Rechte und Pflichten

Während der Mietzeit haben Mieter das Recht, ihre Wohnung nach eigenem Geschmack zu gestalten. Größere renovierung bei laufendem mietvertrag benötigen jedoch die Zustimmung des Vermieters. Laut Rechtsprechung können Mieter auch zu mieterpflichten renovierung verpflichtet sein, sofern dies wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.

Ist eine solche Klausel unwirksam, liegt die Renovierungspflicht beim Vermieter. Generell besteht für Mieter während der Mietzeit in der Regel keine mieterrechte renovierung. Ausnahmen bilden lediglich Kleinreparaturen bis zu einem Betrag von 75 Euro, die der Mieter tragen muss.

„Viele alte Mietverträge sehen vor, dass die gemietete Wohnung alle 3,5 bis 7 Jahre renoviert werden muss. Laut Rechtsprechung können solche starren Renovierungsfristen jedoch als unwirksam eingestuft werden.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen die Rechte der Mieter gestärkt. So sind beispielsweise Endrenovierungsklauseln, die den Mieter beim Auszug zur Renovierung verpflichten, unabhängig vom letzten Renovierungszeitpunkt, unwirksam.

Renovierung Mietwohnung

Stattdessen sollten flexible Klauseln mit angemessenen Renovierungsfristen vereinbart werden. Wichtig ist, dass der Vermieter dem Mieter bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung die Renovierungskosten erstattet oder ihm zumindest eine hälftige Kostenbeteiligung anbietet.

Umfang der Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung

Wenn es um die Renovierung einer Mietwohnung geht, spielen die sogenannten Schönheitsreparaturen eine wichtige Rolle. Zu diesen Schönheitsreparaturen gehören unter anderem das Tapezieren, Kalken oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizungsrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Diese Arbeiten sind laut Gesetz (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) ursprünglich Aufgabe des Vermieters, werden aber in den meisten Mietverträgen auf den Mieter übertragen.

Tapezier- und Malerarbeiten

Das Tapezieren und Streichen der Wände und Decken gehört zu den grundlegenden Schönheitsreparaturen, die vom Mieter in der Regel durchgeführt werden müssen. Auch vorbereitende Arbeiten wie das Entfernen von Dübeln zählen dazu. Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, dass dieser die Wohnung in einem neutralen, farblich unauffälligen Zustand hinterlässt.

Bodenbeläge und Heizungselemente

Ebenso gehört das Erneuern von Bodenbelägen sowie das Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren zu den Schönheitsreparaturen, für die der Mieter verantwortlich ist. Hierbei muss er darauf achten, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden und ein einheitliches, optisch ansprechendes Ergebnis erzielt wird.

Türen und Fenster

Auch das Streichen der Innenseiten von Türen und Fenstern fällt unter die Schönheitsreparaturen, für die der Mieter zuständig ist. Dabei sollte er darauf achten, dass die Arbeiten sorgfältig ausgeführt werden, um ein sauberes Endergebnis zu erzielen.

Insgesamt zeigt sich, dass der Umfang der Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung recht umfangreich sein kann und eine regelmäßige Renovierungsarbeit für den Mieter bedeuten kann. Es ist daher wichtig, die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag genau zu prüfen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen.

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Wirksamkeit von Renovierungsklauseln im Mietvertrag

Renovierungsklauseln in Mietverträgen können oft unwirksam sein. Gründe dafür können starre Fristen, eine Endrenovierungspflicht ohne konkreten Bedarf oder die Vorgabe bestimmter Fachfirmen oder Farben sein. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Renovierungsklauseln flexibel gestaltet sein und den tatsächlichen Renovierungsbedarf berücksichtigen, um wirksam zu sein.

Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, liegt die Renovierungspflicht beim Vermieter. Das führt häufig zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern beim Auszug, wenn die Wohnung nicht renoviert wurde. Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Renovierungsklausel im Mietvertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.

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Besonders starre Formulierungen wie „spätestens“, „immer“ oder „mindestens“ bei Renovierungsfristen sieht der BGH als unwirksam an. Hingegen sind flexible Klauseln mit Begriffen wie „im Allgemeinen“ oder „nach Bedarf“ in der Regel als rechtmäßig einzustufen. Sinnvolle Fristen von 5 bis 10 Jahren wurden vom Gericht bereits als angemessen bestätigt – mit Ausnahmen bei deutlich sichtbarem Gebrauchsverschleiß.

Auch Endrenovierungsklauseln, die eine Renovierung der Wohnung beim Auszug vorsehen, unabhängig von der letzten Renovierung, gelten als unwirksam. Wirksam sind hingegen flexible Klauseln, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf berücksichtigen.

Kostentragung bei Renovierungsarbeiten

Die Frage, wer die Kosten für Renovierungsarbeiten in einer Mietwohnung tragen muss, ist oft nicht eindeutig geklärt. Grundsätzlich sind die Renovierungskosten eine Angelegenheit zwischen Vermieter und Mieter, die vertraglich geregelt werden kann. Der Vermieter ist zwar für den Erhalt der Mietsache verantwortlich, doch können die Renovierungskosten in gewissem Maße auf den Mieter übertragen werden.

Verteilung der Renovierungskosten

Mieter müssen für Renovierungskosten aufkommen, die sie durch ihr Verhalten selbst verursacht haben oder die sie freiwillig durchgeführt haben. Vermieter können Renovierungskosten hingegen auf Mieter umlegen, insbesondere im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen. Bei fahrlässigen Schäden wie offenen Fenstern bei Regen oder nicht verschlossenen Türen sind die Mieter in der Pflicht, die Renovierungskosten zu tragen.

Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung

Vermieter können Renovierungskosten steuertechnisch voll absetzen. Mieter können Handwerkerleistungen für Renovierungen in ihrer Steuererklärung geltend machen, allerdings nicht die Materialkosten. Renovierung kann somit für beide Seiten renovierungskosten mieter, renovierungskosten vermieter und renovierung steuerlich absetzen vorteilhaft sein.

„Renovierungskosten sind oft ein Thema, das Vermieter und Mieter beschäftigt. Wichtig ist, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen und die Kosten fair verteilen.“

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Renovierung bei unrenoviert übernommener Wohnung

Bei Einzug in eine unrenovierte Mietwohnung kann die übliche Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam sein, insbesondere wenn die Mietdauer relativ kurz ist. Mieter müssen die Wohnung dann nicht in einem besseren Zustand zurückgeben, als sie sie bei der Übernahme vorgefunden haben. In solchen Fällen trägt der Vermieter die Kosten für die Renovierung, da die Klausel zur Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter unwirksam ist.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, den Zustand der Wohnung beim Einzug ausführlich zu dokumentieren. Mieter sollten Fotos machen und gemeinsam mit dem Vermieter einen Übergabeprotokoll erstellen, in dem der Zustand der Räume festgehalten wird. So lässt sich im Zweifelsfall belegen, in welchem Zustand die Wohnung bei der Übernahme war.

„Der BGH hat die Klage abgewiesen und neue Grundsätze für die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter aufgestellt.“

Laut dem Bundesgerichtshof kann eine Renovierungsklausel in Mietverträgen auch dann unwirksam sein, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter den Mieter nicht durch einen angemessenen finanziellen Ausgleich wirtschaftlich stellt. Die Entscheidung des BGH hat jedoch keine eindeutige Rechtssicherheit geschaffen und wird in Zukunft zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern führen.

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Zustimmungspflicht des Vermieters bei Renovierungen

Wenn es um Renovierungen in einer Mietwohnung geht, ist die Zustimmung des Vermieters von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt: Kleinere Schönheitsreparaturen, wie etwa das Tapezieren oder Streichen von Wänden, bedürfen keiner expliziten Genehmigung des Vermieters. Größere Umbauten oder Veränderungen an der Wohnung hingegen erfordern die vorherige Erlaubnis des Vermieters.

Notwendige Genehmigungen

Mieter haben durchaus Gestaltungsfreiheit, wenn es um Farben und Tapeten in der Wohnung geht. Während der Mietzeit können sie diese frei wählen und verändern, ohne den Vermieter um Erlaubnis bitten zu müssen. Allerdings sollten Mieter beim Auszug darauf achten, die Wohnung in einem neutralen Farbzustand zurückzugeben, wie es in der Regel im Mietvertrag vereinbart ist.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Bauliche Veränderungen, wie etwa der Einbau neuer Böden oder die Modernisierung der Heizung, müssen immer vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden. Hier haben Mieter eine deutlich eingeschränktere Gestaltungsfreiheit. Der Vermieter kann solche Umbaumaßnahmen ablehnen, wenn sie seinen berechtigten Interessen widersprechen oder den Wert der Immobilie beeinträchtigen würden.

Insgesamt zeigt sich, dass das Thema Mietwohnungsrenovierung ein sensibles Thema ist, bei dem die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern sorgfältig abgewogen werden müssen. Eine offene Kommunikation und enge Abstimmung sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen und reibungslosen Renovierung.

Fristen und Zeitpunkte für Renovierungsarbeiten

Wenn es um die Renovierung einer Mietwohnung geht, stellen sich oft Fragen zu Fristen und Zeitpunkten. Entgegen der gängigen Ansicht sind starre Renovierungsfristen in Mietverträgen nicht immer wirksam. Die Renovierung sollte sich vielmehr am tatsächlichen Bedarf orientieren. Auch eine Endrenovierung beim Auszug ist nur dann nötig, wenn sie wirklich erforderlich ist.

Laut aktueller Rechtsprechung sind regelmäßige Renovierungsintervalle von 3, 5 oder 7 Jahren als Richtlinie zwar üblich, aber rechtlich nicht bindend. Der Zeitpunkt der Renovierung sollte sich am Zustand der Wohnung ausrichten. Eine Verlängerung der Fristen kann in bestimmten Fällen sogar möglich sein.

„Starre Fristenregelungen in Mietverträgen gelten oft als unwirksam. Entscheidend ist der tatsächliche Renovierungsbedarf.“

So ist es zum Beispiel nicht zulässig, den Mieter zu verpflichten, die Räume in einer bestimmten Farbe zu streichen. Auch Klauseln, die Fachbetriebe vorschreiben, sind unwirksam – der Mieter darf Schönheitsreparaturen grundsätzlich in Eigenarbeit durchführen.

Bei fälligen Renovierungsarbeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses müssen diese gemäß durchschnittlicher Geschmacksstandards erfolgen. Grelle oder dunkle Farben sind dabei nicht erlaubt.

Insgesamt zeigt sich, dass die renovierungsfristen mietvertrag, renovierungszeitpunkte mietwohnung und mietrenovierung fristen nicht starr geregelt sind. Der Vermieter muss individuell prüfen, wann eine Renovierung tatsächlich erforderlich ist. Eine Pauschalregelung ist in den meisten Fällen unwirksam.

Schadensersatzansprüche bei mangelhafter Renovierung

Wenn Mieter ihrer Renovierungspflicht nicht vollständig nachkommen, können Vermieter Schadensersatz fordern. Dies gilt auch, wenn die Renovierung nicht fachgerecht durchgeführt wird und Schäden an der Mietsache entstehen. Der Vermieter hat dann das Recht, die Renovierung selbst vorzunehmen und die Kosten vom Mieter einzufordern.

Schadensersatz mangelhafte renovierung kann beispielsweise bei unsauberer Fliesenlackierung, falschen Farben an Wänden oder Tapeten, oder grob fehlerhaften Malerarbeiten geltend gemacht werden. Dabei ist es wichtig, die Art und Schwere der mietrenovierung schäden zu unterscheiden – kleine Mängel berechtigen nicht automatisch zu haftung renovierungsschäden.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter dem Mieter nach Auszug aus der Wohnung keine Gelegenheit zur Schadensbeseitigung geben muss, wenn die Schäden durch einen Verstoß gegen die Obhutspflicht des Mieters entstanden sind.

Um Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, ist die sorgfältige Dokumentation des Wohnungszustands bei Ein- und Auszug essentiell. Nur so lässt sich eindeutig beweisen, welche Schäden der Mieter zu verantworten hat. Die Kaution kann der Vermieter dann zur Deckung der schadensersatz mangelhafte renovierung heranziehen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Folgen in der Praxis. Mieter müssen Mängel unverzüglich melden, um weitere Schäden zu vermeiden. Gleichzeitig sind Vermieter in der Pflicht, Mängel fristgerecht zu beheben. Nur so lässt sich ein haftung renovierungsschäden vermeiden.

Renovierungspflicht beim Auszug aus der Mietwohnung

Beim Auszug aus einer Mietwohnung stellt sich oft die Frage, inwieweit der Mieter zu Renovierungsarbeiten verpflichtet ist. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter die Wohnung in einem neutralen Zustand zurückgeben muss – ohne übermäßige Abnutzungen oder Beschädigungen. Eine Rückgabe in einem gestrichenen Zustand kann vom Vermieter verlangt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Rückgabe in neutralem Zustand

Mieter, die eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, sind in der Regel nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet. Eine neutrale, weiße Farbgebung an den Wänden ist hingegen zulässig. Der Vermieter kann keine überzogenen Anforderungen stellen, sondern muss sich an die vertraglichen Vereinbarungen halten.

Dokumentation des Wohnungszustands

Um Streitigkeiten über den Zustand der Wohnung zu vermeiden, empfiehlt sich die Erstellung eines detaillierten Übergabeprotokolls bei Ein- und Auszug. Darin wird der aktuelle Zustand der Wohnung dokumentiert, sodass Mieter und Vermieter eine faire Bewertung vornehmen können. Normale Abnutzungen, die dem üblichen Gebrauch entsprechen, müssen vom Vermieter akzeptiert werden. Nur bei übermäßiger Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.